Medien & Recht

Zum Themenfeld Medien und Recht erreichen uns immer wieder Fragen von Mitarbeitenden unserer Hochschule, die in Lehre und Forschung tätig sind. Diese Fragen sind sowohl allgemeiner Art als auch auf spezifische Settings und Tools bezogen.

Die Fachstelle bietet Ihnen dabei lediglich ausgewählte Informationen an, wir sind keine Rechtsexpert/-innen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie in jedem Falle die aktuelle Rechtslage prüfen und zudem Präzedenzfälle beachten sollten.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die im Kontext von Medien und Recht zu beachten sind.

Urheberrecht

Was ist das?

Wer oder was ist Urheber oder Urheberin?

«Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.» (URG 6)

Urheberrecht bezieht sich auf Gegenstände, die als Werke gelten, z.B.

  • Sprachwerke
  • Musikwerke
  • Werke der bildenden/angewandten Kunst, Graphik und der Architektur
  • Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt
  • visuelle und audiovisuelle Werke
  • Computerprogramme

Voraussetzung: Geistige Schöpfung, individueller Charakter des Werkes

(URG 2 bis 5)

Urheberrecht ist das Recht, die Nutzung zu kontrollieren:

  • Vervielfältigung
  • Vorführung
  • Zugänglichmachung (z.B. online)
  • Recht der Wahrnehmbarmachtung (z.B. Video-Übertragung)

(URG 10)

Grundlage für Lehre & Forschung

Grundsätze:

  • Schutz beginnt mit der Werkschöpfung
  • Recht auf Erstveröffentlichung
  • Schutz endet mit Ablauf der Schutzfrist (Normalfall: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, PC-Programme: 50 Jahre)

Einschränkungen (in der Rechtssprache „Schranken”):

  • Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden
  • Zweck: Erläuterung, Hinweis, Veranschaulichung
  • Zitate müssen als solche bezeichnet sein
  • Umfang des Zitats muss angemessen sein

Weitere Einschränkungen:

  • Archivierung und Sicherungsexemplare erlaubt (pro Person nur eine einzige Kopie)
  • Privatgebrauch erlaubt
  • Schulgebrauch (auch Hochschulen) erlaubt
    • Gebrauch durch Lehrpersonen, Studierende/Schüler
    • für Lehrveranstaltungen/Unterricht
    • innerhalb einer Seminargruppe/Klasse

Hier gilt: Erlaubt sind nur Teile eines Werkes (z.B. Aufsatz eines Sammelbandes, keine Musiknoten, keine Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen (z.B. Kinofilme), keine Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst).

Lösungswege

  1. Prüfen: Besteht urheberrechtlicher Schutz? Wenn nein: nutzen.
    Wenn ja: weiter mit 2.
  2. Besteht für die gewünschte Nutzung eine Einschränkung des Schutzes: wenn ja: nutzen.
    Wenn nein: weiter mit 3.
  3. Nutzungsrechte anfragen

Darüber hinaus bieten sich Medien an, die Open Access angeboten werden (z.B. Fachliteratur) sowie Medien, deren Nutzungsmöglichkeiten durch Creative Commons eindeutig ausgewiesen sind.

Grundsätzliches zum Urheberrecht

Das Urheberrecht bezieht sich auf Gegenstände, die im Sinne von geistigen Schöpfungen als Werke mit individuellem Charakter gelten.
UrheberIn ist diejenige Person, welche solch ein Werk erschaffen hat (im Arbeitskontext der/die Arbeitnehmende, siehe Ziff. 9.2 GAV), sie wird in ihren Rechten (Nutzungsrechte und Urheberpersönlichkeits-rechte) geschützt.

Grundsätzliches zu Datenschutz & Privacy

Schutz

Der Schutz beginnt mit der Werkschöpfung (URG 29 I)und endet mit Ablauf der Schutzfrist (Normalfall: 70 Jahre nach Tod des Urhebers, PC-Programme: 50 Jahre)(URG 29 II; URG 32). Es besteht das Recht auf Erstveröffentlichung und auf Urheberbezeichnung.

Veröffentlichung

Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden (URG 25), zum Zweck von Erläuterung, Hinweis, Veranschaulichung, wobei Zitate als solche kenntlich gemacht und der Umfang des Zitates angemessen sein muss (z.B. bei der Anzahl von Fotos, welche zur Veranschaulichung genutzt werden).

Schranke

Schranke (Einschränkung des Urheberrechts): Der Schulgebrauch (Hochschulen inkl.) ist erlaubt (URG 19 I lit. b), und zwar unter folgenden Bedingungen:

  • Gebrauch durch Lehrpersonen, Studierende und Schüler*innen
  • für Lehrveranstaltungen/Unterricht
  • innerhalb der Seminargruppe/Klasse
  • jede Werkverwendung (z.B. auch Vervielfältigung)
  • Es gilt: Erlaubt sind nur Teile eines Werkes (z.B. Aufsatz eines Sammelbandes, URG 19 III lit. a)
  • Keine Erlaubnis für: Musiknoten (auch nicht im Sinne einer Kopiervorlage, URG 19 III lit. c), Aufnahmen von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen (z.B. Kinofilme, URG 19 III lit. d), Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst (URG 19 III lit. b)
  • E-Books dürfen kopiert und gespeichert werden und im Schulbezug genutzt werden

  • Studierende können nicht dazu verpflichtet werden, externe Web-Anwendungen (wie beispielsweise Facebook) zu nutzen.
  • Regeln Sie bei der Nutzung externer Web-Anwendungen mit Ihren Studierenden die Grundlagen des Datenschutzes (Privacy Settings) via Lehr-Lern-Vertrag (z.B. welche Daten im Rahmen eines Seminar-Blogs, einer Projekt-Website etc. veröffentlicht werden).
  • Bei der Auswahl externer (kommerzieller) Anwendungen ist auf deren AGBs zu achten.
  • Personendaten dürfen lediglich erfasst und bearbeitet werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht und dies zur Erfüllung einer rechtlichen Aufgabe notwendig ist oder die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
  • Bis zum Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist müssen die Unterlagen zu Leistungsnachweisen aufbewahrt und danach vernichtet werden.

Anwendungsbeispiele

  • Bereitstellen von Materialien für Studierende (z.B. auf Moodle): Immer nur Teile von Werken, nur für die Studierenden der Lehrveranstaltung, Kurs muss passwortgeschützt sein
  • Kein (!) Einbinden von Materialien, für die die Einschränkung für den Schulgebrauch nicht greift (z.B. Musiknoten, Kinofilme, Computerprogramme etc.)
  • Einbinden (Embedding) von YouTube-Videos ist nach einem aktuellen EuGH-Beschluss vom 21.10.2014 erlaubt, da dabei die Urheberrechte nicht verletzt werden. Auf YouTube zur Verfügung gestellte Videos richten sich grundsätzlich an alle Internet-Nutzenden, somit erweitert das Einbetten dieser Videos auf Websites nicht die Nutzenden-Gruppe.
  • Die Nutzungsrechte von Youtube-Videos sind durch die Standardlizenz von Youtube geregelt. In diesem Video von Schule 4.0 (CC BY) werden die Unterschiede dieser Nutzungslizenzen erklärt und gezeigt, ob und wie man Videos je nach Lizensierung weiterverwenden darf.
  • Vorsicht im Grenzgebiet (wichtig für Studierende/Lehrende mit Wohnsitz in Deutschland): Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet (z.B. Musikstücke) ist in der Schweiz erlaubt, in Deutschland hingegen verboten.

Viele weitere Fragen und Antworten im Bereich der Hochschulpraxis finden Sie beim Kompetenzzentrum in Digitalem Recht für Schweizer Hochschulen.

Weitere ausgewählte Tipps & Informationen

Literatur

  • Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Online
  • Rechtsfragen bei E-Learning / Digitaler Lehre
    Ein Praxis-Leitfaden von Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer. Online; Kreutzer, Till (2017) Online
    Unter Berücksichtigung des neuen „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ (UrhWissG), das am 1. März 2018 in Kraft tritt. 
  • Screencasts und Urheberrecht
    In: FNMA Magazin (3), S. 9-10. Lanzinger, Michael (2016) Online
  • Herausforderung Urheberrecht
    In: ARBIDO – Schweizerische Zeitschrift des Bibliotheks-, Archiv- und Dokumentationswesens, Heft Nr. 2 / 2015. Online
  • Rechtsfragen zu digitalen Lehrformaten. Themengruppe „Governance & Policies“
    Berlin: Stifterverband für Deutsche Wissenschaft e.V. (Arbeitspapiere des Hochschulforum Digitalisierung). Faller, Markus (2015) Online
  • Leitfaden Datensicherheit für Lehrpersonen und Schulleitungen
    Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH) (2015) Online
  • DICE Handbuch. Das Urheberrecht im Kontext von Unterricht und Lehre
    Informationen zum Urheberrecht des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Online
  • iScan – Copyright und digitale Lehrmittel
    In: magazin ilz.ch (Schwerpunktthema), Nr. 2/2014 Online
  • FAQs im Bibliotheksalltag zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Online

Links

  • Kompetenzzentrum in Digitalem Recht für Schweizer Hochschulen Mehr
  • Plattform irights.info: Urheberrecht und kreatives Schaffen in der Digitalen Welt, Themenbereich „Bildung“ Mehr
  • Schule, ICT und Datenschutz – Guidelines und Informationen von educa.ch Mehr
  • Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Mehr 
  • Cyber Law Clinic der Universität Hamburg Mehr
  • ProLitteris – Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst Mehr
  • Urheberrecht für Lernende: Tipps für Studierende – Häufige Fragen und Antworten Mehr
  • Urheberrecht in Deutschland – Fokus Wissenschaft, Forschung und Lehre Mehr
  • Digitale Schulbücher einscannen und kopieren: www.schulbuchkopie.de
  • Urheberrecht und E-LearningPräsentationsfolien eines Workshops von Michael Lanzinger (2017)
  • Das Urheberrecht in Frage stellen – Aufgezeichneter Vortrag und Diskussion mit Andreas von Gunten im Rahmen des 17:15 Kolloqium der ETH-Bibliothek, 22.02.2018 Mehr